Kunstoffverarbeitung Klaus Kwiatkowski GmbH
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Unsere AGB

AGB

Verkaufsbedingungen vom 01.01.2009

1. Aufträge werden nur zu den nachstehenden Bedingungen angenommen und ausgeführt. Anderslautende Einkaufsbedingungen des Käufers und abweichende Bestimmungen bei Bestellungen binden uns nicht, auch wenn ihnen durch uns nicht ausdrücklich widersprochen wird.

2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Hagen. Gerichtstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus unseren Lieferverträgen und ihrer Erfüllung ebenfalls Hagen, und zwar auch für Wechsel- und Scheckklagen ohne Rücksicht auf den Zahlungsort.

3. Unsere Angebote erfolgen ausnahmslos freibleibend und unverbindlich hinsichtlich Menge, Preis, Lieferfrist und Liefermöglichkeit. Bestellungen des Käufers sind auch im Falle vorangegangener Besprechung erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Bei Teilen, die uns neu entwickelt oder hergestellt werden, ist die Auftragsbestätigung erst dann bindend, wenn der Bestätigung ein gefertigtes Muster der Serie beigefügt ist.  Änderungen oder Nebenabreden sind für uns unverbindlich, solange wie sie nicht schriftlich bestätigt haben.

4. Bei Fertigaufträgen über Teile, deren Entwicklung oder Herstellung von uns erstmals übernommen wird, steht uns das Recht zu, wahlweise entweder  vom Vertrag zurückzutreten oder die bestätigte Lieferzeit für die ersten Ausfallmuster um 8 Wochen zu überschreiten, falls sich unvorhergesehene Schwierigkeiten ergeben. Ersatzansprüche stehen dem Auftraggeber hieraus nicht zu.

5. Die Berechnung erfolgt grundsätzlich zu den vereinbarten Preisen.

6. Lieferung erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers ab Werk oder Auslieferungslager. Die Gefahr geht mit der Anzeigen über die Versandbereitschaft, spätestens jedoch dann auf den Käufer über, wenn die Ware unser Werk verlassen hat oder der Bahn bzw. dem Spediteur übergeben ist. Dies gilt auch dann,  wenn wir die Ware frachtfrei liefern. Der Abschluss etwaiger Transport- und sonstiger Versicherungen bleibt dem Käufer überlassen. Erhalten wir keine besondere Weisung, so versenden wir nach bestem Ermessen ohne Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung. Lieferschwierigkeiten, die bei uns oder unseren Lieferanten auftreten, z.B. infolge höherer Gewalt. Behördlicher Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen oder Verzögerung bei Vorlieferanten entbinden uns von der Lieferverpflichtung und berechtigen uns zu Teillieferungen. Wir verpflichten uns zu unverzüglicher Benachrichtigung; dem Käufer steht aus diesen Vorgängen ein Recht auf Schadenersatz nicht zu. Eine mengenmäßige Über- oder Unterbelieferung von 10 %, bei Sonderanfertigungen von 20%, unter Berechnung der tatsächlich gelieferten Menge, steht uns frei.

7. Jede Teillieferung gilt als besonderes Geschäft. Aus Erfüllung oder Nichterfüllung einer solchen können für bestehende Aufträge keine Rechte hergeleitet werden.

8. Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb 10 Tagen nach Eintreffen der Ware,  schriftlich uns gegenüber erfolgen, andernfalls erlöschen sämtliche Mängelansprüche.Mängelrügen gegenüber unseren Reisenden und Handelsvertretern sowie mündlich oder fernmündlich vorgebrachte Mängelrügen sind unwirksam.Handelsübliche Abweichungen in Qualität, Gewicht, Farbe und Ausmaß der Ware berechtigen nicht zu Beanstandungen. Es gelten die von der Fachgemeinschaft “Thermoplastische Erzeugnisse“ dem Gesamtverband Kunststoffverarbeitende Industrie (GKV) herausgegebenen Richtlinien. Shore AHärteangaben verstehen sich für einen Toleranzbereich von + 3 Thermoplasten und + 5 bei Elastomeren. Die bei unseren Standardlängen gelegentlich auftretende Längentoleranz von + 2mm berechtigt nicht zur Reklamation, da sie bei der Anwendung keine wesentliche Bedeutung hat. Bedeutung hat.
Eine Garantie für Farbbeständigkeit wird bei Kunstoffen nicht übernommen. Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge haben wir die Wahl, entweder die Ware nachzuarbeiten oder Ersatzware zu liefern, oder unter Zurücknahme der bemängelten Ware den Verkaufspreis zu vergüten. Für Ersatzlieferungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die Erstlieferung. Auch bei begründeter Mängelrüge ist der Käufer nicht zur Rücksendung der gelieferten Ware ohne unsere vorherige schriftliche Einverständniserklärung berechtigt. Wir haben das Recht, die Beanstandungen am Sitz des Käufer durch Mitarbeiter der Beauftragte Überprüfungen zu lassen oder den Käufer um Rücksendung der Ware zur Prüfung ans uns zu bitten.

9. Soweit wir zur Leistung von Schadenersatz wegen mangelhafter Lieferung. Nichtlieferung, positiver Vertragsverletzung oder aus anderen Rechtsgründen verpflichtet sein sollten, steht es uns frei, den Schadensersatz in Form von Ersatzlieferungen oder von Barzahlungen zu leisten. Die Geltendmachung von Ersatzforderungen für Weiterverarbeitungskosten, entgangenen Gewinn oder mittelbaren Schaden ist ausgeschlossen.

10. Unsere Rechnungen sind zahlbar ab Rechnungsdatum oder Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb 8 Tagen mit 2% Skonto, innerhalb 30 Tagen netto Kasse. Bestellungen bis zum Werte von 100,- sind sofort netto zu bezahlen. Es wird jedoch das Recht vorbehalten, in besonderen Fällen Vorauszahlungen und Sofortzahlungen zu verlangen. Zahlungen sind in bar ohne Abzug unter Ausschluss von Aufrechnung und Zurückbehaltung – auch im Falle der Erhebung von Mangelrügen – zu leisten. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen. Diskontspesen und Zinsen sind mit den Sätzen der Privatbanken zu vergüten, bei Hereinnahme von Wechseln wird kein Skonto gewährt. Bei Zielüberschreitung tritt Verzug ohne besondere Mahnung ein, und wir sind berechtigt, pro Monat ¾% Verzugszinsen in Anrechnung zu bringen. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber zum Einzug übernommen, wobei wir nicht für rechtzeitige Präsentation und Protesterhebung haften, bei Wechselannahme behalten wir das Recht, jederzeit Barzahlungen gegen Rückgabe des Papiers zu verlangen.
Bei Überschreitung der Zahlungstermine, auch nur bezüglich einer Rechnung, treten auch für die übrigen, noch nicht fälligen Forderungen ohne besondere Mahnung die Verzugsfolgen ein. Auch bei Zahlungseinstellung. Nachsuchen eines Vergleichs oder Moratoriums wird die gesamte Forderung sofort fällig. Bei Verzug, Konkursanmeldung, Leistung des Offenbarungseides und wichtigen, mit Zahlungsschwierigkeiten in Zusammenhang stehenden Änderungen in der Firma des Käufers. Sowie beim Auftreten von Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers während der Vertragsdauer sind wir berechtigt, von allen schwebenden Lieferungsverträgen zurückzutreten oder Vorauszahlung für alle noch zu erfüllenden Verträge zu verlangen.

11. Der Käufer darf seine Vertragsrechte ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.

12. An von uns gestellten Entwürfen, Zeichnungen und Werkzeugen, insbesondere Profilen, beanspruchen wir in jedem Fall das Recht der Alleinherstellung.  Ausführung unserer Entwicklungen und Nachahmungen durch Dritte bedarf unserer besonderen Genehmigung.
Soweit Gegenstände nach Angaben des Bestellers gefertigt werden, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Fertigen wir nach diesen Angaben Formen, Schablonen oder sonstige Vorrichtungen so bleiben diese unser alleiniges Eigentum auch dann, wenn dem Besteller hierfür Kosten berechnet werden.

13. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen im Rahmen der Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen (bei Bezahlung durch Schecks oder Wechsel bis zu deren Einlösung), gegebenenfalls bis zur Tilgung aller unserer Forderungen aus einem mit dem Käufer bestehenden Kontokorrentverhältnis, unser Eigentum. Der Käufer kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten.
Bei Be- oder Verarbeiten der gelieferten Ware geht die be- oder verarbeitete Sache in Abweichung von § 950 BGB in unser Eigentum über. Wird aus der von uns gelieferten Ware zusammen mit von dritter Seite unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware eine neue Sache hergestellt, so steht uns an dieser neuen Sache ein Miteigentum i.S des § 947 BGB zu, bis alle unsere Forderungen restlos bezahlt sind. Entsprechendes gilt für den Fall, dass eine Vermischung der von uns gelieferten Ware mit anderer Ware eintritt. Die zur Sicherung in unserem Eigentum stehenden Waren verwahrt der Käufer unentgeldlich für uns. Der Käufer ist verpflichtet, diese Ware ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Die ihm hieraus möglicherwiese zustehenden Ansprüche auf Versicherungsleistungen werden uns hiermit vorweg abgetreten, soweit sie auf die in unserem Eigentum stehenden Waren entfallen.
Der Käufer ist nicht berechtigt, die von uns gelieferte oder nach vorstehenden Bestimmungen in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware ohne unsere Zustimmung an Dritte zu verpfänden oder zu Sicherheit zu übereigenen. Wird die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware von dem Käufer im normalen Geschäftsbetrieb veräußert, so geht der Anspruch des Käufers gegen Dritte auf Höhe des Anteils unseres Miteigentums – auf uns über, ohne dass es einer besonderen Übertragung im Einzelfall bedarf.
Solange der Käufer mit keiner Zahlung in Verzug gerät, bleibt ihm die Einziehung der auf uns übergegangenen Forderungen in eigenem Namen  überlassen. Unsere Einziehungsbefugnis wird hiervon nicht berührt.  Für den Fall des Verzugs oder der erheblichen Verschlechterung seiner Vermögenslage ist der Käufer jedoch verpflichtet, nach Aufforderung durch uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen ein Verzeichnis sämtlicher, uns zustehender Forderungen gegen seine Kunden an uns zu übersenden und die Einziehung dieser Forderungen uns zu überlassen. Der Käufer ermächtigt uns unwiderruflich, seinen Kunden von dem Forderungsübergang jederzeit Mitteilung zu machen und die Forderungen einzuziehen.
Unser Eigentumsrecht hat Gültigkeit auch gegenüber dem Spediteur, dem die Waren von uns, vom Käufer oder Dritten Personen übergebe  werden.
Wenn nach vorstehenden Bestimmungen der Wert der in unserem Eigentum verbliebenen  oder in unser Eigentum übergegangenen Waren und der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen gegen Kunden unseres Käufer den Betrag  unserer Forderung oder entsprechender Teilbestände der in unserem Sicherungseigentum stehenden War zu verlangen. In diesem Fall hat er uns ein vollständiges Verzeichnis der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden, in seinem Hause für uns verwahrten Warenbestände und der uns zustehenden Forderungen gegen seine Kunden mitzuteilen und uns auf Verlangen Angaben über die Zahlungsverhältnisse der Schuldner dieser Forderungen zu machen. Die Entscheidung, welche Sicherungsrechte freizugeben sind. Steht uns zu.
Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers oder einer erheblichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse sind wir berechtigt, die in unseren Eigentum stehende Ware zurückzuholen, ohne dass darin ein Rücktritt vom Vertrag zu erblicken ist. Wir sind jedoch berechtigt, in diesem Falle die gelieferte Ware bestmöglichst für den Käufer zu verwerten. Ein Rücktritt vom Vertrag erfolgt erst, sobald wir dem Käufer Mitteilung von einer anderweitigen Verwertung der zurückgeholten War und der ihm hierfür erteilten Gutschrift machen.
Zugriffe dritter Personen auf unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware oder uns zustehende Forderungen sind uns unverzüglich anzuzeigen. Ebenso hat der Käufer uns mitzuteilen, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Vergleichs oder Konkurses über sein Vermögen bestellt oder ein solches Verfahren eröffnet wurde.

14. Sollte eine der Bestimmungen unserer Verträge mit den Käufern, insbesondere auch der in diesen allgemeinen Bedingungen niedergelegten Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der ungültigen Bestimmungen eine dem wirtschaftlichen Ergebnis dieser Bestimmung entsprechende neue Bestimmung zu treffen.

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